OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2021
13 UF 108/20
Normen:
BGB §§ 1572 f.; BGB § 1578; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 331
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 330/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von nachehelichem UnterhaltBezug einer Rente wegen voller ErwerbsminderungErwerbsobliegenheit für eine geringfügige Beschäftigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 13 UF 108/20

DRsp Nr. 2021/8533

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Erwerbsobliegenheit für eine geringfügige Beschäftigung

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2020 - Az. 6 F 330/18 - unter Antragsabweisung im Übrigen in Ziffer 3. des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 220 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 46 % die Antragsgegnerin und zu 54 % der Antragsteller.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 83 % die Antragsgegnerin und zu 17 % der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.842,64 €.

Normenkette:

BGB §§ 1572 f.; BGB § 1578; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich nach Teilrücknahme der Beschwerde noch gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in ihrem Scheidungsverbundverfahren.