OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2021
10 UF 75/21
Normen:
HKÜ Art. 1; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 17.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen F 8/21

Ablehnung der Rückführung minderjähriger Kinder in den Heimatstaat Polen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 10 UF 75/21

DRsp Nr. 2021/16074

Ablehnung der Rückführung minderjähriger Kinder in den Heimatstaat Polen

1. Der - zudem erkennbar autonom gebildete - Wille eines fast 16 Jahre alten Kindes, nicht zu dem anderen Elternteil in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ist jedenfalls im Falle einer gesunden, normalen Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen. 2. In diesem Falle verbietet sich jedenfalls auch dann die Rückführung des jüngeren Bruders, wenn im Falle der Geschwistertrennung von einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ auszugehen ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 17.08.2021 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss ebenfalls auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 1; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13;

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt als Vater die Rückführung seiner beiden Kinder W..., geboren am ....2006, und A..., geboren am ....2013, nach Polen.