OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2021
13 UF 23/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 514
NJW-RR 2021, 867
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 205/20

Beschwerde gegen die Ablehnung einer EheaufhebungReichweite von Offenbarungspflichten vor Eheschließung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 13 UF 23/21

DRsp Nr. 2021/8532

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Eheaufhebung Reichweite von Offenbarungspflichten vor Eheschließung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die die Eheaufhebung abweisende Entscheidung des Amtsgerichts Nauen vom 29. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Auf den mit der Beschwerde gestellten auf Scheidung der Ehe gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin wird die Sache im Übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind seit dem ... Juli 2019 miteinander verheiratet und haben sich im September 2019 voneinander getrennt.

Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung der Ehe, weil der Antragsgegner, mit dem sie seit Februar 2012 partnerschaftlich verbunden war und zusammengelebt hat, sie durch arglistiges Verschweigen seines Drogenproblems und des Umstands, Jahre zuvor zeitweilig Jugendarrest verbüßt zu haben, zur Eingehung der Ehe bestimmt habe. Der Eheaufhebungsantrag ist dem Antragsgegner am 13. Dezember 2019 (Bl. 13R) zugestellt worden.

Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 70),

die Ehe der beteiligten Eheleute, geschlossen am ... Juli 2019 vor dem Standesbeamten in C... von B... zur Heiratsregisternummer .../2019, aufzuheben.