OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2021
10 UF 34/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1210
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 07.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 103/19

Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 10 UF 34/21

DRsp Nr. 2021/16072

Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Von der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist abzusehen, wenn das betroffene 14 Jahre alte Kind dieses aufgrund eines autonom gebildeten Willens ablehnt und die Beziehung der Eltern konfliktbelastet ist.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07.03.2021, Aktenzeichen 40 F 103/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

Die Eltern streiten - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - über den Umgang mit ihrer Tochter C....