OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2021
9 UF 130/20
Normen:
BGB § 1601 Abs. 1; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 30
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 122/16

Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 9 UF 130/20

DRsp Nr. 2021/15782

Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Der minderjährigen Kinder zum Unterhalt verpflichtete Vater genügt seiner Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er keinerlei ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes unternimmt, sondern lediglich gänzlich uninspirierte Initiativbewerbungen verschickt, die keinerlei echtes Interesse an gerade diesem Arbeitgeber erkennen lassen, sondern ersichtlich nur dazu dienen sollen, irgendwelche Bewerbungsbemühungen zu dokumentieren. 2. Jedoch setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Eine solche wird durch zahlreiche festgestellte Leistungsausschlüsse beeinträchtigt. 3. Eine Tätigkeit als Musikschullehrer bietet keine realistische Beschäftigungschance mit Aussicht auf ein dauerhaft den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 28. Mai 2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, Az. 22 F 122/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: