OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2021
13 WF 61/21
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 672/16

Beschwerde gegen eine Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen eines VerfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrensVerfristete Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 13 WF 61/21

DRsp Nr. 2021/8536

Beschwerde gegen eine Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Verfristete Beschwerde

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 10.11.2020 - 6 F 672/16 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Änderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 08.02.2017 (Bl. 7 VKH-Heft) wurde dem Antragsgegner für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt. Ein am 01.10.2018 eingeleitetes Überprüfungsverfahren (Bl. 47) ergab keine Änderung der Zahlungsanordnung (Bl. 70). Aufgrund des am 11.05.2020 eingeleiteten Überprüfungsverfahren (Bl. 73) hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.11.2020 (Bl. 148) Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 267,- € angeordnet. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 13.11.2020 zugestellt worden (Bl. 151).