OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2021
9 UF 174/20
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 407
FuR 2022, 97
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 208/14

Pflicht des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils zur Beteiligung am Schulgeld für ein minderjähriges Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 9 UF 174/20

DRsp Nr. 2021/8869

Pflicht des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils zur Beteiligung am Schulgeld für ein minderjähriges Kind

1. Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. 2. An diesem Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere, wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft (hier: verneint im Falle unfallbedingter gesundheitlicher Einschränkungen).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. August 2020 - Az. 3 F 208/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.300 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I.

Aus einem Stufenverfahren wegen regelmäßigen sowie besonders veranlassten Kindesunterhalts heraus streiten die Beteiligten im Beschwerderechtszug noch um Mehrbedarf aus der Zeit von Januar 2014 bis einschließlich November 2015. Im Einzelnen: