OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2018
9 UF 86/18
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 220/15

Ausschluss des Umgangs eines Jugendlichen mit seinem Vater wegen nachweislich vertieft ablehnender Haltung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 9 UF 86/18

DRsp Nr. 2019/1048

Ausschluss des Umgangs eines Jugendlichen mit seinem Vater wegen nachweislich vertieft ablehnender Haltung

Hat ein Jugendlicher im Alter von 15 Jahren nachweislich eine vertiefte ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater, so rechtfertigt dies auch dann Umgangsausschluss, wenn diese Einstellung durch Manipulation der Mutter mitgeprägt worden ist. Denn es ist zu erwarten, dass dem Jugendlichen schwerer Schaden droht, wenn Umgangskontakte zum Vater unter Missachtung und Überwindung der Weigerungshaltung erzwungen werden.

I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12. Februar 2018 - Az. 54 F 220/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 1;

Gründe:

1.