OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2021
9 UF 5/21
Normen:
BGB § 428; BGB § 430;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 857
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 4/20

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 9 UF 5/21

DRsp Nr. 2021/15778

Ausgleichsansprüche unter Ehegatten wegen Verfügungen über sog. Oder-Konten

1. Ehegatten sind an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. 2. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten, es sei denn, dass die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.11.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 6 F 4/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 46.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu zahlen abzüglich mit Wirkung zum 18. Januar 2021 gezahlter 6.000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 46.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 428; BGB § 430;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am ...1977 die Ehe. Sie trennten sich im Juli 2014 oder Mitte 2015.

Die Beteiligten hatten bei der (X) zwei gemeinsame Konten (sog. Oder-Konten) mit den Nummern (1) und (2).