OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2021
10 UF 22/21
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 76
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 94/19

Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer UmgangsvereinbarungFehlendes Einvernehmen eines ElternteilsWiderruf eines Einvernehmens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 10 UF 22/21

DRsp Nr. 2021/17754

Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung Fehlendes Einvernehmen eines Elternteils Widerruf eines Einvernehmens

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. März 2021 - 44 F 94/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Mutter und der Vater sind die zunächst gemeinsam sorgeberechtigten, seit Anfang 2018 dauerhaft voneinander getrennt lebenden Eltern des zwölfjährigen B... und des achtjährigen K... P.... Beide Kinder wurden nach der Trennung der Eltern zunächst im Wechselmodell, anschließend im erweiterten Wochenendumgang betreut. Mittlerweile werden die Kinder nahezu ausschließlich durch die Mutter betreut.