OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.1998
10 WF 83/98
Normen:
BGB § 1601 ; UVG § 7 ; ZPO § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1512

OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.1998 (10 WF 83/98) - DRsp Nr. 2000/4068

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 10 WF 83/98

DRsp Nr. 2000/4068

1. Parteien eines Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangenen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen unter anderem deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht. 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangenen ist, muss die Abänderungsklage gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger erhoben werden. 3. Vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, auf die nach § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschrift des § 323 ZPO anwendbar ist, sind auch die vor einem Jugendamt über den Kindesunterhalt errichteten Urkunden.

Normenkette:

BGB § 1601 ;