OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2013
13 UF 208/13
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 358/13

OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2013 (13 UF 208/13) - DRsp Nr. 2013/23158

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 13 UF 208/13

DRsp Nr. 2013/23158

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat mit einem spätestens am 24. Dezember 2013 zu erlassenden Beschluss zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben ist. Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten, so sind weitere Beschlüsse jeweils in Abständen von längstens drei Monaten anzuschließen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung, mit der ihr Teile der von ihr nach dem Tod des Vaters allein ausgeübten elterlichen Sorge für ihren fünfzehnjährigen Sohn entzogen worden sind, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen.

I.