OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2020
9 UF 133/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 8/19

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich teils verfallbarer, teils unverfallbarer Versorgungsbausteine in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 9 UF 133/20

DRsp Nr. 2020/13250

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich teils verfallbarer, teils unverfallbarer Versorgungsbausteine in der betrieblichen Altersversorgung

Besteht eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren Versorgungsbausteinen und ist eines dieser Anrechte noch verfallbar, so sind weitere bereits unverfallbare, aber i.S. von § 18 VersAusglG geringwertige Bausteine nicht vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sondern grundsätzlich ebenfalls als noch verfallbar zu behandeln und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 15.05.2020 (Az.: 39 F 8/19) hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei dem Beschwerdeführer (Ziffer 2 Abs. 3 des Tenors) wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: ...) erworbenen Anrechts mit einem Ehezeitanteil von 0,90 Versorgungspunkten findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.