OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.1995
9 UF 42/94
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 ; DDR: FGB § 40; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)235a-b (Ls)
FamRZ 1996, 670
OLGReport-Brandenburg 1996, 65

OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.1995 (9 UF 42/94) - DRsp Nr. 1996/22877

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 9 UF 42/94

DRsp Nr. 1996/22877

1. Haben Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch noch am 03.10.1990 im Gebiet der neuen Länder gewohnt, so ist auf dem Bereich des Güterrechts die Vorschrift des Art. 234 § 4 EGBGB anwendbar. 2. Hat einer der Ehegatten rechtzeitig gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB der Überleitung vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des FGB in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft widersprochen, so sind die Vorschriften des FGB auf die Vermögensauseinandersetzung der Parteien weiterhin anwendbar. 3. Für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB kommt es nicht auf die Wertsteigerung eines Grundstücks an. Vielmehr genügt es bereits, daß eine ansonsten eingetretene Wertminderung vermieden wurde. 4. Hat die Ehefrau durch die Versorgung der (hier drei) Kinder, die Bearbeitung des Gartens und den Einsatz ererbten Vermögens die wirtschaftliche Grundlagen der Ehe mit gesichert, so genügt dies, um einen Anspruch nach § 40 FGB zu begründen, da dem im Haushalt tätigen Ehegatten aus der Arbeitsteilung innerhalb der Familie kein Nachteil entstehen sollte.