OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.1995
9 UF 90/94
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)420l-o
FamRZ 1995,1220

OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.1995 (9 UF 90/94) - DRsp Nr. 1998/2820

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 9 UF 90/94

DRsp Nr. 1998/2820

»Hat der Verpflichtete die Arbeitgeberkündigung nicht leichtfertig verschuldet, ist der Unterhalt auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes neu zu berechnen. Bei einer kurzfristigen Minderung der Leistungsfähigkeit kann eine Abänderung versagt werden. Bei einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit kann dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden, auf Rücklagen zurückzugreifen, falls er in der Lage war, solche Rücklagen zu bilden. Bei längerfristiger Arbeitslosigkeit oder wenn Rücklagen nicht gebildet werden konnten, ist der Unterhalt vom Verlust der Arbeitsstelle an neu zu berechnen.