OLG Braunschweig - Beschluß vom 01.03.1995
1 WF 76/94
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1168
FamRZ 1995, 1010
OLGReport-Braunschweig 1995, 120

OLG Braunschweig - Beschluß vom 01.03.1995 (1 WF 76/94) - DRsp Nr. 1995/6695

OLG Braunschweig, Beschluß vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 1 WF 76/94

DRsp Nr. 1995/6695

Ein Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB verlangt, daß der Bedarf unregelmäßig auftritt und zugleich ungewöhnlich hoch ist, wobei eine angemessene Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen muß. Ein Mehrbedarf i.e.S. ist Element des laufenden Bedarfs. Ein laufender Sonderbedarf neben dem allgemeinen Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten für Lern- und Arbeitsmittel sowie für sportliche Betätigungen sind grundsätzlich kein Sonderbedarf. Bei Klassenfahrten kommt es auf Dauer und Kosten der Fahrt im Einzelfall an.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. zu Klassenfahrten auch OLG Hamm FamRZ 1993, 995; 1992, 346; AG Grevenbroich FamRZ 1992, 346; Vogel FamRZ 1991, 1134; zur Anschaffung eines teuren Musikinstruments OLG Frankfurt/M. FamRZ 1995, 631.

Fundstellen
DAVorm 1995, 1168
FamRZ 1995, 1010
OLGReport-Braunschweig 1995, 120