OLG Braunschweig - Beschluß vom 01.03.1995 (1 WF 76/94) - DRsp Nr. 1995/6695
OLG Braunschweig, Beschluß vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 1 WF 76/94
DRsp Nr. 1995/6695
Ein Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2BGB verlangt, daß der Bedarf unregelmäßig auftritt und zugleich ungewöhnlich hoch ist, wobei eine angemessene Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten erfolgen muß. Ein Mehrbedarf i.e.S. ist Element des laufenden Bedarfs. Ein laufender Sonderbedarf neben dem allgemeinen Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten für Lern- und Arbeitsmittel sowie für sportliche Betätigungen sind grundsätzlich kein Sonderbedarf. Bei Klassenfahrten kommt es auf Dauer und Kosten der Fahrt im Einzelfall an.