OLG Braunschweig - Beschluß vom 10.03.1995
2 W 22/95
Normen:
BGB § 1618 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 757
DAVorm 1997, 54

OLG Braunschweig - Beschluß vom 10.03.1995 (2 W 22/95) - DRsp Nr. 1997/1406

OLG Braunschweig, Beschluß vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 2 W 22/95

DRsp Nr. 1997/1406

1. Allein die Tatsache, daß jemand durch die Umbenennung des Kindes in seinen Rechten betroffen ist, erfordert nicht zwingend ein Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht. 2. Den Rechten des nichtehelichen Vaters im Rahmen der Einbenennung des nichtehelichen Kindes nach § 1618 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB stehen die Rechte der Mutter und des Kindes gegenüber, dessen Wohl die Vorschrift im Auge hat. Die Interessen des Kindes werden durch den nach § 1706 Nr. 1 BGB zu bestellenden Amtspfleger gewahrt. Stimmen er, die Mutter und deren Ehemann der Namensänderung zu, kann allgemein davon ausgegangen werden, daß die Einbenennung dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat der nichteheliche Vater kein Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Hinweise:

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluß vom 17.8.1995 - 1 BvR 837/95 nicht angenommen.

Fundstellen