OLG Braunschweig - Beschluß vom 17.11.1995 (2 UF 51/95) - DRsp Nr. 1996/22888
OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 51/95
DRsp Nr. 1996/22888
§ 1361b Abs. 2BGB ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn ein Ehepartner verpflichtet ist, dem anderen die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Darüber hinaus ist er anwendbar, wenn ein Ehepartner die alleinige Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1BGB nicht verlangen kann. Auch in Fallgruppen, in denen keine Verpflichtung besteht, dem anderen Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, ist § 1361b Abs. 2BGB entsprechend anwendbar, weil für diese Fälle eine Regelungslücke besteht. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB sind zweifelhaft, § 745BGB paßt nicht, wenn der anspruchstellende Ehegatte Eigentümer der Wohnung ist. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist in diesem Fall eine vorhergehende Zahlungsaufforderung.
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