OLG Braunschweig - Beschluß vom 17.11.1995
2 UF 51/95
Normen:
BGB § 1361b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 548
NJW-RR 1996, 1153
NJWE-FER 1996, 51
OLGReport-Braunschweig 1996, 21

OLG Braunschweig - Beschluß vom 17.11.1995 (2 UF 51/95) - DRsp Nr. 1996/22888

OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 51/95

DRsp Nr. 1996/22888

§ 1361b Abs. 2 BGB ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn ein Ehepartner verpflichtet ist, dem anderen die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Darüber hinaus ist er anwendbar, wenn ein Ehepartner die alleinige Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB nicht verlangen kann. Auch in Fallgruppen, in denen keine Verpflichtung besteht, dem anderen Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, ist § 1361b Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, weil für diese Fälle eine Regelungslücke besteht. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB sind zweifelhaft, § 745 BGB paßt nicht, wenn der anspruchstellende Ehegatte Eigentümer der Wohnung ist. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist in diesem Fall eine vorhergehende Zahlungsaufforderung.