OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2013
17 UF 17/13
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamFR 2013, 294
FamRB 2014, 44
FamRZ 2014, 219
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 13.12.2012

OLG Celle - Beschluss vom 18.04.2013 (17 UF 17/13) - DRsp Nr. 2013/7936

OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 17 UF 17/13

DRsp Nr. 2013/7936

1. Einer gestuften Ausbildung (Fallgruppe Lehre-Abitur-Studium) fehlt es am sachlichen Zusammenhang, wenn im Anschluss an eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann mit Weiterbildung zum Handelsassistenten im Möbelhandel ein Studium zum Wirtschaftsingenieur im Schwerpunkt Elektrotechnik folgt. 2. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine gestufte Ausbildung oder eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nicht vorliegen, kann sich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 13. Dezember 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 1.135,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2009 zu zahlen.

2. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller 12 % und der Antragsgegner 88 %.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.290,63 €.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1610;

Gründe:

I.