OLG Celle - Urteil vom 29.12.1998
19 UF 178/95
Normen:
BGB § 1372, § 1374, § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 226

OLG Celle - Urteil vom 29.12.1998 (19 UF 178/95) - DRsp Nr. 2000/6702

OLG Celle, Urteil vom 29.12.1998 - Aktenzeichen 19 UF 178/95

DRsp Nr. 2000/6702

Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte als Eigentümer in die Ehe eingebracht hat, sind im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen und sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Bei der Einbeziehung von Hausratsgegenständen, die zugleich Bestandteil des Endvermögens eines der Ehegatten sind, in den Zugewinnausgleich kann es zu einer unbilligen Doppelbelastung kommen, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichs in das Endvermögens eines Ehegatten Hausratsgegenstände mit ihrem vollem Wert eingestellt werden, die zuvor im Hausratsverteilungsverfahren ohne vollen Wertausgleich nach Billigkeitsgesichtspunkten dem anderen Ehegatten zugewiesen worden sind. Liegt ein solcher Fall nicht vor, rechtfertigt es auch die Hausratsverordnung nicht, die Hausratsgegenstände vom Zugewinnausgleich auszunehmen.

Normenkette:

BGB § 1372, § 1374, § 1378 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH, FamRZ 1984, 144

Fundstellen