OLG Dresden - Beschluss vom 16.12.1998
20 WF 452/98
Normen:
BGB § 779, § 1684 ; GKG § 17 ; BRAGO § 10 Abs. 1, § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1290
MDR 1999, 1201

OLG Dresden - Beschluss vom 16.12.1998 (20 WF 452/98) - DRsp Nr. 2000/4093

OLG Dresden, Beschluss vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 20 WF 452/98

DRsp Nr. 2000/4093

1. Der Wert eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts muss sich nach dem Maßstab des § 17 GKG in erster Linie danach richten, auf was die Parteien verzichtet haben. Bezieht sich ein Verzicht nicht auf einen gegenwärtig erhobenen oder feststellbaren Unterhaltsanspruch, so ist abzuschätzen, in welcher Höhe ein solcher Anspruch künftig möglich ist und welches Interesse die Parteien an der Sicherstellung vor derartiger Inanspruchnahme haben. (hier: Wert 3.600 DM, da ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 300 DM im Monat nicht ausgeschlossen erschien). 2. Auch wenn eine Einigung über das Umgangsrecht mangels Vorlesung oder Vorspielung des protokollierten Textes keinen förmlich protokollierten Vergleich darstellt, löst eine solche Einigungen für den mitwirkenden Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 23 BRAGO aus, denn mit dieser Einigung wird in begrenztem Umfang zumindest die Ungewissheit beseitigt, wann und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll, § 779 BGB. 3. Gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO ist für das Umgangsrecht ein Gegenstandswert festzusetzen (hier: 400 Mark, da die Parteien von vornherein über das Umgangsrecht und seinen Umfang nicht im Streit waren).

Normenkette:

BGB § 779, § 1684 ; GKG § 17 ; BRAGO § 10 Abs. 1, § 23 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1290
MDR 1999, 1201