»... Ein entschädigungsloser, gänzlicher Ausschluß eines nach der gesetzl. Regelung notwendigen VersAusgl (= Verzicht) ist in Scheidungsfolgenvereinbarungen Ä anders als bei Regelung nach § 1408 Abs. 2 BGB Ä nach allgemeiner Meinung grundsätzlich unzulässig. Auf einen solchen Verzicht liefe aber die Genehmigung der Vereinbarung v. 10. 1. 1984 hinaus. .. Der AntrSt. hat einen Versorgungsvorteil in Höhe von monatlich 271,42 DM, der nach der gesetzl. Regelung durch Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe des Hälfteanteils (= monatlich 135,71 DM) gemäß §
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