OLG Düsseldorf vom 19.09.1985
9 WF 121/85
Normen:
BGB § 249, § 675 ; ZPO § 85 Abs.2, § 114 S.1, § 115 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp IV(409)228c-d
FamRZ 1986, 288
JMBl NRW 1986, 95
OLGZ 1986, 96

OLG Düsseldorf - 19.09.1985 (9 WF 121/85) - DRsp Nr. 1992/8076

OLG Düsseldorf, vom 19.09.1985 - Aktenzeichen 9 WF 121/85

DRsp Nr. 1992/8076

c. Keine Berücksichtigung des Verhaltens des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zur Begründung des Vorwurfs der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (hier: verfehlte Prozeßführung durch Rücknahme eines Scheidungsantrags und gleichzeitige neue Antragstellung). d. Als Vermögen der bedürftigen Partei ist auch ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen ihren Prozeßbevollmächtigten einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 249, § 675 ; ZPO § 85 Abs.2, § 114 S.1, § 115 Abs.2;

Der Antragstellerin (AntrSt.) war für einen Scheidungsantrag vom 12. 9. 1983 Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden. Der Prozeßbevollmächtigte erklärte im Verhandlungstermin, der Scheidungsantrag solle bis auf weiteres nicht gestellt werden, da man das Trennungsjahr abwarten wolle. Mit Zurücknahme des Scheidungsantrags reichte derselbe Prozeßbevollmächtigte einen neuen Scheidungsantrag ein, für den die AntrSt. PKH beantragt hat.