Der Antragstellerin (AntrSt.) war für einen Scheidungsantrag vom 12. 9. 1983 Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Anwalts bewilligt worden. Der Prozeßbevollmächtigte erklärte im Verhandlungstermin, der Scheidungsantrag solle bis auf weiteres nicht gestellt werden, da man das Trennungsjahr abwarten wolle. Mit Zurücknahme des Scheidungsantrags reichte derselbe Prozeßbevollmächtigte einen neuen Scheidungsantrag ein, für den die AntrSt. PKH beantragt hat.
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