Die Parteien haben 1964 geheiratet und zwei gemeinsame volljährige Kinder. Die Ehe wurde am 21. April 1999 geschieden. Mit Urteil des Senats vom 23.08.2000 wurde der Kläger u.a. verurteilt, der Beklagten ab dem 01.01.2000 monatlich 6.780 DM nachehelichen Unterhalt zu zahlen, davon 1.498 DM Altersvorsorgeunterhalt, 639 DM Krankenvorsorgeunterhalt und 78 DM Pflegevorsorgeunterhalt. Bei der Unterhaltsberechnung ging der Senat von einem im Jahre 1997 erzielten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 17.902 DM aus, welches sich zusammen setzte aus Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und solchen aus Gewerbebetrieb. Der konkrete Bedarf der Beklagten wurde in Höhe von 4.850 DM angenommen, auf den fiktive Zinsen in Höhe von 285 DM angerechnet wurden.
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