1. Ein Kraftfahrzeug wird nicht abgeschleppt, wenn sein Transport weder den Zweck verfolgt, es aus dem Verkehr zu ziehen, noch seine Betriebsfähigkeit wiederherzustellen, sondern wenn es z. B. zu einem Schrottplatz überführt wird, um seine Altteile wirtschaftlich zu verwerten. 2. Das abgeschleppte Fahrzeug wird dann i. S. v. § 33 Abs. 1 StVZO als Anhänger betrieben. 3. Ein geschlepptes Fahrzeug wird nicht i. S. v. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 StVG geführt. Seine Benutzung auf öffentlichen Straßen unterliegt jedoch der Kraftfahrzeugsteuer und dem Haftpflichtversicherungszwang.
Normenkette:
AO §§ 396, 418, 468 ; KfzStDV § 11; KfzStG §§ 4, 12, 13; PflVG §§ 1, 5 ; StVG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 33 Abs. 1 ; Fundstellen
DAR 1965, 334