OLG Hamburg vom 28.10.1985
1 T 315/85
Normen:
BGB § 1568 Abs.1 1.Alt.;
Fundstellen:
DRsp I(166)153a
FamRZ 1986, 469

OLG Hamburg - 28.10.1985 (1 T 315/85) - DRsp Nr. 1992/8588

OLG Hamburg, vom 28.10.1985 - Aktenzeichen 1 T 315/85

DRsp Nr. 1992/8588

Ernsthafte Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes für den Fall der Ehescheidung als besonderer Grund zur Aufrechterhaltung der Ehe (§ 1568 Abs. 1, 1. Variante).

Normenkette:

BGB § 1568 Abs.1 1.Alt.;

»... Dem Scheidungsantrag des AntrSt. steht die Härteklausel des § 1568 Abs. 1, erste Altern. BGB entgegen. ... Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen in der Scheidungssache und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), daß im Falle rechtskräftiger Scheidung der Eheleute die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung ihres am 21. 1. 1973 geborenen Sohnes Michael bestünde und daß ihr am 3. 11. 1974 geborener Sohn Karsten ebenfalls in diesem Sinne Ä wenn auch in geringerem Maße Ä gefährdet wäre.