OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2012
II-6 WF 46/12
Normen:
RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 728
FuR 2012, 2
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 308/11

OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2012 (II-6 WF 46/12) - DRsp Nr. 2012/20433

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen II-6 WF 46/12

DRsp Nr. 2012/20433

1. Stimmt im Sorgerechtsstreit der eine Elternteil auf den Antrag des anderen Elternteils der Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf den anderen Elternteil schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.2. Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 3104;

Gründe

I.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatte mit Schriftsatz vom 30.08.2011 den Antrag gestellt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangenen Kinder F-L und N zu übertragen.

Die Beteiligte zu 1) war der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwältin beigeordnet.