OLG Hamm - Beschluß vom 30.03.1998
4 UF 64/98
Normen:
BBVAnpG 96/97 Art. 4 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 ; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung § 13 Abs. 3; ZPO § 621e Abs. 1, § 629a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1361

OLG Hamm - Beschluß vom 30.03.1998 (4 UF 64/98) - DRsp Nr. 1999/1238

OLG Hamm, Beschluß vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 4 UF 64/98

DRsp Nr. 1999/1238

1. Ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten entschieden worden und legt eine der Beteiligten (hier: BfA) Beschwerde wegen eines Rechenfehlers des Familiengerichts ein, so ist das Beschwerdegericht an diese Rüge nicht gebunden, sondern hat die Entscheidung der Vorinstanz in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen. 2. Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) sind grundsätzlich Teil der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anwartschaften.