OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1998
11 UF 46/98
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1, 2 ; ZPO § 93a Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 726
OLGReport-Hamm 1998, 346

OLG Hamm - Urteil vom 19.08.1998 (11 UF 46/98) - DRsp Nr. 1999/9723

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 11 UF 46/98

DRsp Nr. 1999/9723

1. Auch nach der Neufassung des § 623 ZPO seit dem 1.7.1998 besteht zwischen der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich ein Entscheidungsverbund, so dass über die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich gemeinsam zu entscheiden ist. 2. Daraus folgt, dass eine Entscheidung in der Ehesache in der Berufungsinstanz auch dann nicht in Frage kommt, wenn nach Abweisung des verfrühten Scheidungsantrags in erster Instanz nunmehr das Trennungsjahr abgelaufen ist. Die Sache ist vielmehr an das Familiengericht zurückzuverweisen. 3. Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO erscheint nicht gerechtfertigt, wenn beide Parteien die Scheidung verfrüht angestrebt haben und beide Parteien mit ihren verfrühten Anträgen in der ersten Instanz gescheitert sind. Über die Kosten der Berufungsinstanz ist dann vielmehr nach § 93a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1, 2 ; ZPO § Abs. , § Abs. , § ;