B. Würde man bei der Errechnung des Endvermögens nicht alle Schulden berücksichtigen, sondern jeweils fragen, welche Verpflichtungen im Einzelnen eingegangen worden sind, so hätte das eine Ausweitung des § 1375 Abs. 2 BGB zur Folge, nach dem nur ganz bestimmte Ausgaben dem Endvermögen hinzugerechnet werden sollen. Das entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.
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