OLG Karlsruhe, vom 30.07.1985 - Aktenzeichen 16 WF 127/85
DRsp Nr. 1992/9301
a-b. Keine Annahme eines Unvermögens zur Aufbringung der Prozeßführungskosten bei grob fahrlässiger Vermögensminderung(b) im Falle eines Antragstellers, der vor dem beabsichtigten Scheidungsverfahren für seinen neuen Hausstand mit gespartem Geld Einrichtungsgegenstände anschafft, statt vorhandenen Hausrat im Wege der Hausratsteilung für sich inanspruch zu nehmen.