OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.1998 (2 WF 152/97) - DRsp Nr. 2000/6750
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 152/97
DRsp Nr. 2000/6750
Die Beschwerde nach § 127ZPO gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig, wenn sie erst nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache durch den Beschwerdeführer eingelegt wird, soweit mit der Beschwerde eine abweichende Entscheidung zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begehrt wird.Die Erfolgsaussicht kann durch das Beschwerdegericht nicht abweichend von der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt werden.Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife, die gleichzeitig mit der Entscheidungsreife in der Hauptsache eingetreten ist, ist kein Raum mehr, wenn die Partei die Hauptsacheentscheidung nicht angreift.
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