OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.12.1995
16 WF 173/94
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 220

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.12.1995 (16 WF 173/94) - DRsp Nr. 1997/5532

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 16 WF 173/94

DRsp Nr. 1997/5532

War die Klage noch nicht zugestellt und die Sache somit noch nicht rechtshängig, ist ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es liegt dann auch kein "Rechtsstreit in der Hauptsache" im Sinne des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO vor, der von den Parteien mit der in dieser Gesetzesbestimmung normierten prozessualen Folge übereinstimmend für erledigt werden könnte. Erklären die Parteien eines Unterhaltsverfahrens nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Kläger und nach Anberaumung eines Verhandlungstermins vor Zustellung der Klage den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung des Gerichts darüber, wie unter Billigkeitsgesichtspunkten die bis dahin entstandenen Kosten zu verteilen sind.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 1997, 220