OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.04.1998 (16 WF 13/98) - DRsp Nr. 1999/9750
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 16 WF 13/98
DRsp Nr. 1999/9750
Ein Umgangsrechtsverfahren wird prozessual nicht schon durch eine Vereinbarung der Parteien, sondern erst durch den Gerichtsbeschluss, in dem die Vereinbarung für verbindlich erklärt wird, beendet. Denn das Umgangsrecht unterliegt nicht der alleinigen Disposition der Eltern.Bei dem die Elternvereinbarung genehmigenden Gerichtsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG, die grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die Anfechtung alleine der Kostenentscheidung des Beschlusses ist unzulässig.