OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.10.1998 (16 WF 103/98) - DRsp Nr. 1999/9741
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 16 WF 103/98
DRsp Nr. 1999/9741
Nach § 115ZPO ist auf das tatsächliche Einkommen der Partei, die PKH begehrt, abzustellen. Fiktive Erwerbseinkünfte eines Arbeitslosen können allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es andernfalls zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von PKH durch arbeitsunlustige Personen käme. Wird ausnahmsweise ein fiktives Einkommen auf Seiten der antragstellenden Partei unterstellt, so ist unter Berücksichtigung dieses Einkommens eine Einstufung in die Tabelle gemäß § 115ZPO vorzunehmen.