OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.10.1998
16 WF 103/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 599

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.10.1998 (16 WF 103/98) - DRsp Nr. 1999/9741

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 16 WF 103/98

DRsp Nr. 1999/9741

Nach § 115 ZPO ist auf das tatsächliche Einkommen der Partei, die PKH begehrt, abzustellen. Fiktive Erwerbseinkünfte eines Arbeitslosen können allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es andernfalls zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von PKH durch arbeitsunlustige Personen käme. Wird ausnahmsweise ein fiktives Einkommen auf Seiten der antragstellenden Partei unterstellt, so ist unter Berücksichtigung dieses Einkommens eine Einstufung in die Tabelle gemäß § 115 ZPO vorzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 599