OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.11.1998
8 UF 78/92
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 127a, § 620, § 620b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 431

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.11.1998 (8 UF 78/92) - DRsp Nr. 2000/6748

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 8 UF 78/92

DRsp Nr. 2000/6748

In den Fällen, in denen in der Instanz rechtzeitig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung des Prozesskostenvorschusses gestellt worden ist, kann der Anspruch mit den nach §§ 127a, 620ff. ZPO gegebenen prozessualen Möglichkeiten weiterverfolgt werden. Andernfalls wäre der Unterhaltsberechtigte, der alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat, wenn etwa über den geltend gemachten Prozesskostenvorschuss nicht vor Abschluss der Instanz oder erst zusammen mit dem Endurteil entschieden wird, rechtlos gestellt. Die bereits entstandene Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Leistung von Prozesskostenvorschuss wird nicht dadurch hinfällig, dass zum Zeitpunkt des Erlasse der einstweiligen Anordnung die Instanz bereits beendet ist.