OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.1995
16 UF 51/95
Normen:
BGB § 1602 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1235

OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.12.1995 (16 UF 51/95) - DRsp Nr. 1997/1462

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 16 UF 51/95

DRsp Nr. 1997/1462

1. Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind (Argument aus § 1602 Abs. 2 BGB) verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf aus vorhandenem eigenem Vermögen zu decken. Unterschiedliche Meinungen werden allerdings zu der Frage vertreten, ob § 1577 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar ist, ob ein Freibetrag oder ein "Notgroschen" zuzubilligen ist, oder ob der Verbrauch eigenen Vermögens ratenweise zu erfolgen hat. 2. Der Senat ist der Auffassung, daß einem volljährigen Unterhaltsberechtigten einen gewissen Freibetrag zu belassen, der jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtpunkten zu bemessen ist. 3. Zinseinnahmen eines volljährigen Unterhaltsberechtigten sind, da gemäß § 1602 Abs. 2 BGB schon beim Minderjährigen anrechenbar, auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 2, § 1611 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1235