Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.406,58 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger legte am 07.10.2011 gegen das Urteil des Landgerichtes Trier vom 25.08.2011, zugestellt am 12.09.2011, Berufung ein und verwies für die Verfahrensanträge und deren Begründung auf einen gesonderten Schriftsatz. Am 09.11.2011 beantragte er die Verlängerung der Berufungsbegründungfrist und kündigte innerhalb der verlängerten Frist die Vorlage der Berufungsbegründung an. Am 09.12.2011 nahm er die Berufung zurück, bevor sich ein Bevollmächtigter für die Beklagten zu den Gerichtsakten bestellt hatte. In den Schriftsätzen wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt wird.
Am 29.12.2011 beantragten die Beklagten, gegen den Kläger eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG VV nebst einer 0,3 Erhöhungsgebühr aus dem festgesetzten Gegenstandswert von 33.000 EUR in Höhe von 1.162,00 EUR netto nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen. Dem ist der Kläger mit dem Argument entgegengetreten, dass die Gebühr nicht angefallen sei, da sich der Bevollmächtigte der Beklagten im Berufungsverfahren nicht bestellt habe. Die Beklagten machen geltend, dass mit der Zustellung der Berufung bereits der Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren erteilt worden sei. Lediglich auf Wunsch des Klägervertreters habe er sich weder bestellt noch einen Antrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht die Kosten antragsgemäß fest. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Berufungsverfahren ergebe sich bereits daraus, dass ihm sämtliche Schriftsätze im Berufungsverfahren zugestellt wurden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.02.2012. Da zugesagt worden sei, den gegnerischen Bevollmächtigten rechtzeitig zu informieren, wenn das Berufungsverfahren durchgeführt werden solle, habe keine Notwendigkeit bestanden, ihn schon für das Berufungsverfahren zu beauftragen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Verfahrensgebühr nach Nr.
Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH NJW 2003, 765ff.). Ob etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte des Berufungsführers die Berufungsgegner unmittelbar und vor Beauftragung des Bevollmächtigten durch diese darüber informiert hat, dass die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht behauptet wird. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es nicht; die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV RVG entsteht vielmehr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei.
Der Senat hat bereits entschieden (v. 06.08.2007,
Allerdings bedurfte es zusätzlich eines entsprechenden Prozessauftrags, dessen Erteilung der Kläger vorliegend aber nicht in Abrede stellt. Ein derartiger Auftrag erschließt sich ungeachtet dessen aus den Umständen. Er wird vermutet, wenn der Bevollmächtigte bereits erstinstanzlich mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragt war (vgl. BGH v. 6.4.2005 -
Der Kläger vermag deshalb mit seinen Argumenten gegen die erfolgte Kostenfestsetzung nicht durchzudringen. Gegen die Höhe der Gebühren sind Einwendungen nicht erhoben und auch sonst keine Bedenken ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der Höhe der zur Festsetzung angemeldeten Gebühr, §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
rechtskräftig