OLG Koblenz - Beschluss vom 16.09.2020
9 UF 213/20
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 11.03.2020

Anspruch auf KindesunterhaltGrundsatz der Verhältnismäßigkeit im UnterhaltsrechtZurechnung fiktiver Einkünfte

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 9 UF 213/20

DRsp Nr. 2021/7237

Anspruch auf Kindesunterhalt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht Zurechnung fiktiver Einkünfte

Tenor

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 11. März 2020 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

[...]

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.450,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am [...] 2007 geborenen gemeinsamen Kinder [...] und [...] hervorgegangen. Beide leben seit der im Juli 2016 erfolgten Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin.

Diese forderte den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2017 im Hinblick auf etwaige Kindesunterhaltsansprüche zur Erteilung von Auskunft über sein Erwerbseinkommen auf. Am 26. Juli 2019 ließ der Antragsgegner zwei Jugendamtsurkunden erstellen, mit denen er sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von je 231,-- € monatlich für jedes Kind verpflichtete.

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