OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2018
14 UF 185/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 726
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 73/13

Zulässigkeit der Beschwerde des biologischen Vaters gegen eine dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters stattgebende Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 14 UF 185/18

DRsp Nr. 2019/1089

Zulässigkeit der Beschwerde des biologischen Vaters gegen eine dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters stattgebende Entscheidung

Wer nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters von zwei Kindern auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen wird, ist nicht beschwerdeberechtigt gegen die der Anfechtung stattgebende Entscheidung, da eine dem Anfechtungsantrag des rechtlichen Vaters stattgebende Entscheidung den potentiellen biologischen Vater nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den am 9. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

(...)

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Kinder wurden während der Ehe der Kindesmutter mit dem Antragsteller geboren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2013 hat das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers festgestellt, dass die Kinder nicht von ihm abstammen. In zwei Parallelverfahren begehren die Kinder die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3. Nachdem dieser Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss erlangt hat, hat er am 22. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da dem weiteren Beteiligten zu 3 ein Beschwerderecht nicht zusteht.