OLG Köln - Urteil vom 27.04.1994
26 UF 183/93
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 55
NJW-RR 1995, 1027

OLG Köln - Urteil vom 27.04.1994 (26 UF 183/93) - DRsp Nr. 1995/1760

OLG Köln, Urteil vom 27.04.1994 - Aktenzeichen 26 UF 183/93

DRsp Nr. 1995/1760

Es erscheint nicht sachgerecht, eine Aufteilung der Steuererstattungsbeträge unter den Ehegatten nach der jeweiligen Erstattungsberechtigung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO vorzunehmen, da sich die Erstattungsberechtigung nach dieser Vorschrift bei zusammen veranlagten Ehegatten nur nach dem Verhältnis der von jedem Ehegatten im Wege der Vorauszahlung bereits erbrachten oder im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits einbehaltenen Beträge richtet. Demgegenüber führt es zu einer angemessenen Verteilung des Steuererstattungsbetrages, wenn zunächst für jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld bei einer Einzelveranlagung nach der Steuerklasse 1 - ggf. mit Kinderfreibeträgen - vorgenommen und dabei die verhältnismäßige Beteiligung jedes Ehegatten an der gesamten Steuerschuld festgestellt wird. Nach diesem Verhältnis ist sodann die tatsächlich festgesetzte Einkommenssteuerschuld auf die beiden Ehegatten aufzuteilen. Auf die sich dann ergebenden Teilbeträge sind schließlich die von jedem Ehegatten bereits gezahlten oder im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltenen Beträge zu verrechnen. Daraus ergeben sich die Anteile, die den Ehegatten an dem Erstattungsbetrag zustehen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 55
NJW-RR 1995, 1027