OLG München - Beschluss vom 21.06.2021
2 WF 618/21
Normen:
FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1538
NJW 2021, 2811
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 555 F 2468/21

Kostenentscheidung nach Einstellung eines familiengerichtlichen Verfahrens betreffend die Überprüfung der in der Schule angeordneten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz

OLG München, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 2 WF 618/21

DRsp Nr. 2021/10355

Kostenentscheidung nach Einstellung eines familiengerichtlichen Verfahrens betreffend die Überprüfung der in der Schule angeordneten Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz

Hat das Gericht auf Anregung des Großvaters eines Kindes gem. § 24 Abs. 1 FamFG ein Kinderschutzverfahren eingeleitet und dieses mangels Zuständigkeit der Familiengerichte eingestellt, so ist kein Raum für die Heranziehung des Anregenden zu den Kosten des Verfahrens.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 16.04.2021 in Ziff. 2 aufgehoben und neu gefasst wie folgt:

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 24 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.