OLG Oldenburg vom 16.12.1992
5 UH 1/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1993, 171
FamRZ 1993, 1437
NJW-RR 1993, 526
OLG Oldenburg, HdM Nr. 16
WuM 1993, 386

OLG Oldenburg - 16.12.1992 (5 UH 1/92) - DRsp Nr. 1993/4154

OLG Oldenburg, vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 5 UH 1/92

DRsp Nr. 1993/4154

»Eine Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Eigenbedarf zugunsten eines Schwagers geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

Das LG hat beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen einzuholen:

1. Gilt bei der Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB der Bruder der Ehefrau des Vermieters als Familienangehöriger?

2. Ist das nicht der Fall, welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung annehmen zu können?

Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.

Die vom LG nach § 541 Abs. 1 ZPO als Berufungsgericht zu § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB gestellte Frage zu 1), ob ein Schwager des Vermieters zu den Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung gehört, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Rechtsentscheid hierzu ist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Die Entscheidung der Vorlagefrage ist, wie die Gründe des Vorlagebeschlusses ergeben, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch entscheidungserheblich. Das LG will der Klage, falls der Schwager des Klägers zu den Familienangehörigen im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB zählt, ohne Beweisaufnahme stattgeben, da es im übrigen die Kündigungsvoraussetzungen als erfüllt ansieht.