OLG Oldenburg - Urteil vom 20.08.1985
5 UF 39/85
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1610 Nr. 5
FamRZ 1985, 1282
NJW-RR 1986, 2

OLG Oldenburg - Urteil vom 20.08.1985 (5 UF 39/85) - DRsp Nr. 1995/7635

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.1985 - Aktenzeichen 5 UF 39/85

DRsp Nr. 1995/7635

1. Legt ein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind nach dreimaliger Wiederholung eines Schuljahres sein Abitur mit der Durchschnittsnote 4,0 ab, durchläuft anschließend eine Ausbildung als Krankenpfleger und ist rund zwei Jahre in diesem Beruf tätig, bis er schließlich den von Anfang an gewünschten und kontinuierlich angestrebten Studienplatz für Medizin erhält (mittlerweile 28 Jahre alt), so stellt das Medizinstudium keine vom Unterhaltsverpflichteten zu fördernde Weiterbildung dar. 2. Vielmehr ist auf Grund der ganzen Umstände, insbesondere der ungünstigen schulischen Leistungen im Hinblick auf das angestrebte Medizinstudium, davon auszugehen, daß die Verpflichtung zur Förderung einer angemessenen Berufsausbildung durch die Ausbildung zum Krankenpfleger in ausreichender Weise erfüllt wurde. Zugunsten des Verpflichtete ist weiterhin zu berücksichtigen, daß wegen der späten Zuteilung eines Studienplatzes die Unterhaltsleistungen zu einem Zeitpunkt eingesetzten, in denen andere studierende Kinder ihre Ausbildung bereits abschließen, und daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht so gut ist, daß die Finanzierung des Studiums ohne fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung möglich wäre.

Normenkette:

BGB § 1610 ;
Fundstellen
EzFamR BGB § 1610 Nr. 5
FamRZ 1985, 1282
NJW-RR 1986, 2