Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrags zugrunde zu legen.
1.1 Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. | |||||
1.2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren. | |||||
1.3 Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen. | |||||
1.4 Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis i.d.R. mit 1/3 ihres Nettowerts anzurechnen. | |||||
1.5 Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von drei oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.
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1.6 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend. | |||||
1.7 Steuererstattungen und -zahlungen gehören i.d.R. zu den Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben. Steuererstattungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit der ihnen zugrundeliegende Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt. |
2.1 Arbeitslosengeld (§ | |
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen anzurechnen. Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § | |
2.3 Wohngeld | |
2.4 | |
2.5 Elterngeld ist mit dem 300 Euro/Kind (bei verlängertem Bezug 150 Euro) übersteigenden Betrag als Einkommen anzurechnen. Eine Anrechnung des Sockelbetrags erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 11 Satz 4 BEEG. | |
2.6 Renten wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ | |
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ | |
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § | |
2.9 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ | |
2.10 Nicht als Einkommen anzurechnen sind Sozialhilfe ( |
Kindergeld wird nicht als Einkommen der Eltern angerechnet. Es ist für den Bedarf des Kindes zu verwenden.
Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil Kfz-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.
Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 500 Euro zu bewerten.
Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind i.d.R. nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9.1 Eine Erwerbsobliegenheit besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen. | |
9.2 Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden. | |
9.3 Neben dem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ | |
9.4 Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen, ggf. durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit. |
10.1 Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile - insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - durch Eintragung eines Freibetrags in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrags in Anspruch zu nehmen. Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden. Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge sind regelmäßig in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen, bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge i.d.R. mit 4 %, beim Elternunterhalt mit 5 % des Bruttoeinkommens. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht sind jedoch allenfalls nach § 82 EStG geförderte Vorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG (z.B. Riesterrente) abzugsfähig. | |||||
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen. | |||||
10.3 Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Eine nach §§ | |||||
10.4 Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
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10.5 Nicht belegt | |||||
10.6 Nicht belegt | |||||
10.7 Notwendige Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können einkommensmindernd berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde. |
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
12.1 Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem - um die für nachrangig Berechtigte gewährten Vorteile verminderten - Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils. | |
12.2 Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen. | |
12.3 Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haben sie den um das volle Kindergeld verminderten Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das den notwendigen Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist maßgebend, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann. | |
12.4 Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierzu gehören die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für den Besuch von Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen. Soweit die Aufwendungen das hälftige Kindergeld (siehe Nr. 14) übersteigen, sind sie entsprechend Nr. 12.3 Abs. 2 von beiden Eltern zu tragen. |
15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt - ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder - verfügbare Einkommen geprägt. Zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens bleiben bei der Bedarfsbemessung unberücksichtigt. Bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr)Einkommen im Regelfall als prägend. | |
15.2 Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen bestimmt sich der Bedarf nach einer Quote vom Einkommen bzw. der Einkommensdifferenz. Bei Einkommen aus Erwerbsarbeit ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt der Halbteilungsgrundsatz. Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, kann hiervon abgewichen werden. | |
15.3 Bei hohen Einkommen - i.d.R., wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt - ist der Bedarf konkret darzulegen. | |
15.4 Der nach einer Quote vom Einkommen ermittelte Bedarf umfasst keine Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge. Altersvorsorgebedarf kann nur bei Sicherung des Elementarunterhalts beansprucht werden und ist i.d.R. vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen. | |
15.5 Nicht belegt | |
15.6 Nicht belegt | |
15.7 Nicht belegt |
Auf einen konkret festgestellten Bedarf - bei guten Einkommensverhältnissen sowie einer eheunabhängigen Lebensstellung - ist eigenes Einkommen ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bedarfsmindernd anzurechnen.
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
17.1 Vor Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht keine Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Ob und in welchem Umfang anschließend die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung minderjähriger Kinder zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung, zu beurteilen. | |
17.2 Bei Getrenntlebensunterhalt besteht i.d.R. nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Obliegenheit, den eigenen Unterhalt durch Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Nr. 17.1 ist zu beachten. |
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§
21.1 Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf i.S.d. § | |||||||
21.2 Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist der angemessene Selbstbehalt (Nr. 21.3) zu wahren. Im Mangelfall (Nr. 24.1) ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt maßgeblich. Dieser beträgt
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21.3 Der angemessene Selbstbehalt beträgt zumindest
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21.4 Gegenüber Ehegatten ist der eheangemessene Selbstbehalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu wahren. Dem Schuldner sind wenigstens 1.200 Euro zu belassen. | |||||||
21.5 Der Selbstbehalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und ist bei unvermeidbar hohen unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen angemessen zu erhöhen. Beim Zusammenleben mit einem Partner, der über ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen verfügt, kommt eine Herabsetzung um bis zu 10 % in Betracht. |
22.1 Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten werden zumindest 960 Euro angesetzt. | |
22.2 Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zumindest 1.040 Euro angesetzt. | |
22.3 Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern und Enkeln wird für die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 3.240 Euro (1.800 Euro + 1.440 Euro) angesetzt. |
24.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen bei Wahrung des jeweils angemessenen Selbstbehalts nicht genügt, um den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht, soweit das Einkommen nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts minderjähriger und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder genügt. Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehalts nicht aus, ist der nach Abzug des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge zu verteilen. | |||||
24.2 Als Einsatzbeträge sind - ggf. vermindert um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten - anzusetzen:
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24.3 Die Ansprüche jeweils gleichrangig Unterhaltsberechtigter sind im Verhältnis zum verteilungsfähigen Teil des Einkommens prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100). | |||||
24.4 Nicht belegt | |||||
24.5 Nicht belegt |
26.1 Bedarf Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:
Diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst. | |||||||||||||
26.2 Leistungsfähigkeit Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken. |
Nettoeinkommendes Barunterhaltspflichtigen | Prozentsatz | |||||||
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0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||||
Alle Beträge in Euro | ||||||||
1. |
| bis | 1.500 | 335 | 384 | 450 | 516 | 100 |
2. | 1.501 | - | 1.900 | 352 | 404 | 473 | 542 | 105 |
3. | 1.901 | - | 2.300 | 369 | 423 | 495 | 568 | 110 |
4. | 2.301 | - | 2.700 | 386 | 442 | 518 | 594 | 115 |
5. | 2.701 | - | 3.100 | 402 | 461 | 540 | 620 | 120 |
6. | 3.101 | - | 3.500 | 429 | 492 | 576 | 661 | 128 |
7. | 3.501 | - | 3.900 | 456 | 523 | 612 | 702 | 136 |
8. | 3.901 | - | 4.300 | 483 | 553 | 648 | 744 | 144 |
9. | 4.301 | - | 4.700 | 510 | 584 | 684 | 785 | 152 |
10. | 4.701 | - | 5.100 | 536 | 615 | 720 | 826 | 160 |
|
| ab | 5.101 | nach den Umständen des Falls |
1. und 2. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 240 | 289 | 355 | 326 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 257 | 309 | 378 | 352 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 274 | 328 | 400 | 378 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 291 | 347 | 423 | 404 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 307 | 366 | 445 | 430 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 334 | 397 | 481 | 471 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 361 | 428 | 517 | 512 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 388 | 458 | 553 | 554 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 415 | 489 | 589 | 595 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 441 | 520 | 625 | 636 | 160 |
3. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 237 | 286 | 352 | 320 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 254 | 306 | 375 | 346 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 271 | 325 | 397 | 372 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 288 | 344 | 420 | 398 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 304 | 363 | 442 | 424 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 331 | 394 | 478 | 465 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 358 | 425 | 514 | 506 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 385 | 455 | 550 | 548 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 412 | 486 | 586 | 589 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 438 | 517 | 622 | 630 | 160 |
Ab 4. Kind | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.500 | 224,50 | 273,50 | 339,50 | 295 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 241,50 | 293,50 | 362,50 | 321 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 258,50 | 312,50 | 384,50 | 347 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 275,50 | 331,50 | 407,50 | 373 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 291,50 | 350,50 | 429,50 | 399 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 318,50 | 381,50 | 465,50 | 440 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 345,50 | 412,50 | 501,50 | 481 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 372,50 | 442,50 | 537,50 | 523 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 399,50 | 473,50 | 573,50 | 564 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 425,50 | 504,50 | 609,50 | 605 | 160 |