OLG Rostock - Beschluß vom 07.08.1998
3 WF 118/98
Normen:
BGB § 779, § 1565, § 1569, § 1601 ; BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3, § 122 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 387

OLG Rostock - Beschluß vom 07.08.1998 (3 WF 118/98) - DRsp Nr. 1999/4804

OLG Rostock, Beschluß vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 3 WF 118/98

DRsp Nr. 1999/4804

1. Wird der armen Partei im Rahmen des Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zum Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegatten- und Kindesunterhalts gewährt, dann steht dem Anwalt aus der Staatskasse eine 15/10 Vergleichsgebühr zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Kürzung der Vergleichsgebühr sind nicht gegeben. 2. Die rein formale Auslegung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Nach dem Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist eine Kürzung nur dann gerechtfertigt, wenn für die einzelnen Gegenstände des Scheidungsfolgenvergleichs Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewährt wurde, daß es nicht zum Abschluß eines Vergleichs kommt, denn nur dann hat das Gericht die Erfolgsaussicht der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen des § 114 ZPO prüfen müssen.