Die sofortige Beschwerde ist gemäß §
Dass der Rechtspfleger in seiner Vorlageverfügung eine Abhilfebefugnis verneint hat, entspricht der nunmehr geltenden Rechtslage. Die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Fassung von §
Der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Rpfleger 1998, 509), durch die Abschaffung der Durchgriffserinnerung sei die Befugnis und Verpflichtung des Rechtspflegers zur Abhilfe nicht beseitigt worden, vermag der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 577 Abs. 3 ZPO nicht zu folgen. Angesichts der bei der Änderung des Rechtspflegergesetzes bekannten Problematik (vgl. hierzu Rellermeyer, Rpfleger 1998, 309, 310f) kann nicht angenommen werden, dem Gesetzgeber sei insoweit ein Redaktionsversehen unterlaufen. Selbst wenn dies der Fall wäre, sähe sich der erkennende Senat an einer auslegenden Korrektur der insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmung gehindert.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dass das Landgericht die von dem Kläger wegen der beigezogenen C-Akten begehrte Beweisgebühr nicht in Ansatz gebracht hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Würdigung des unstreitigen Inhalts einer Beweisurkunde durch das Gericht ist keine Verwertung als Beweis, selbst wenn die Schlussfolgerungen streitig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1997 - 6 W 384/97-67- und 9. September1998 - 6 W 214/98-35- m.w.N.; Hansens,
Das Rechtsmittel war daher mit der auf § 97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
a.A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1998, 509 sowie