OLG Stuttgart - Urteil vom 27.07.2021
16 UF 55/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2022, 14
FamRZ 2022, 264
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 270/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichUnzulässigkeit eines AbänderungsverfahrensÜberlebender Ehegatte

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 16 UF 55/21

DRsp Nr. 2021/13374

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Unzulässigkeit eines Abänderungsverfahrens Überlebender Ehegatte

1. Bei einem Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch den überlebenden - insgesamt ausgleichspflichtigen - Ehegatten gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich zukünftig nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG entfallen zu lassen, kommt es auf den aktuellen Gesamtsaldo aller Anrechte an.2. Wirkt sich die Gesamtbilanz ungünstig für den überlebenden Ehegatten aus, ist für ihn das Abänderungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn er sich auf eine wesentliche Änderung eines einzelnen für ihn günstigeren Anrechts berufen kann (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG) - entgegen OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 - 11 UF 11/21 - <juris>.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß vom 19.05.2021 wird

zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren keine erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.525,00 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.