OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.12.1998 (3 W 234/98) - DRsp Nr. 1999/9840
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 3 W 234/98
DRsp Nr. 1999/9840
»1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers sind vor allem der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte, mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung und unter Umständen auch der - finanzielle - Erfolg der Geschäfte maßgeblich.2. Die prozentuale Berechnung aus dem Vermögenswert wird den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer eine Vergütung erhalten soll, im Regelfall nicht gerecht. Sie führt zu willkürlichen Ergebnissen.3. Bei der Bemessung des Stundensatzes eines Rechtsanwaltes als Berufsbetreuer sind auch die anteiligen Bürokosten zu berücksichtigen.4. Bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwandes - auch als ausreichende Schätzgrundlage (§ 287ZPO analog) - muß das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen (auch: Beiziehung der Handakten des Betreuers).5. Bei einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer ist ein Regelstundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer gerechtfertigt.«