OVG Hamburg - Beschluß vom 26.05.1998
Bs VI 260/96
Normen:
AuslG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 594

OVG Hamburg - Beschluß vom 26.05.1998 (Bs VI 260/96) - DRsp Nr. 1999/9842

OVG Hamburg, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen Bs VI 260/96

DRsp Nr. 1999/9842

Nach § 19 Abs. 1 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten verlängert werden. Dementsprechend muß der betreffende Ausländer noch während der Ehe im Besitz einer zu Ehezwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis gewesen sein, und reicht es nicht aus, wenn die Aufenthaltserlaubnis erst nach Beendigung der Ehe erteilt worden ist.